Unsere Satzung
Förderverein Theater Erlangen e. V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Theater Erlangen“
(2) Er hat seinen Sitz in Erlangen und ist in das Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht einzutragen; nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Unterstützung der Arbeit des „Theater Erlangen“ und die Vermittlung dieser Arbeit an einen weiten Interessentenkreis.
(2) Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe-cke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Unterstützung der Theaterleitung bei der Programmgestaltung,
- die Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Diskussionen, Lesungen, Ausstellungen, Aufführungen und Freilichtveranstaltungen), die das Programm des „Theater Erlangen“ begleiten und ergänzen und ein breites Publikum an das Theater heranführen,
- durch zweckgebundene finanzielle Zuwendungen des Vereins, die aus-schließlich zur zusätzlichen Förderung des „Theater Erlangen“ verwendet werden dürfen.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglied kann jede Person werden, die den Zweck des Theaters unterstützen will. Als Mitglieder können auch Personengemeinschaften und juristische Per-sonen aufgenommen werden, die jeweils nur eine Stimme haben.
(2) Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Bei Ab-lehnung kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluß. Beim Austritt müssen alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber getilgt sein. Ein Anspruch auf eingezahlte Beiträge besteht nicht.
§ 5
Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mindestbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
f) und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann einzeln oder en bloc erfolgen. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. Verfügungen über Ein-nahmen und Ausgaben, die das Vereinsvermögen betreffen, sind im Innen-verhältnis nur bei Gegenzeichnung durch den Schatzmeister wirksam.
(4) Der Schatzmeister ist der Mitgliederversammlung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung unmittelbar verantwortlich.
Der Vorstand kann über Verpflichtungen bis zu 2500,00 € entscheiden; höhere Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand beschließt mehrheitlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder aus wichtigem Grund vom Vorstand einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversamm-lung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der an-wesenden Mitglieder.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge der Vereinstätigkeit und überwacht die Durchsetzung ihrer Beschlüsse.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt neben der Wahl des Vorstands und der Bestellung der Rechnungsprüfer (§ 12) insbesondere die Annahme des jährli-chen Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12
Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungs-prüfer, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer erstellen einen Prüfungsbericht über die Geschäftsfüh-rung des Vereins.
(3) Der Vorstand darf nicht entlastet werden, bevor die Mitgliederversammlung den jeweiligen Prüfungsbericht zur Kenntnis genommen hat.
§ 13
Protokollführung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren; die Nieder-schrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unter-zeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Ab-stimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 14
Auflösung und Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder Änderung des bisherigen Zwecks ohne Be-stimmung eines anderen steuerlich begünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Erlangen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Theaterzwecke, vorrangig für das „Theater Erlangen“ zu verwenden hat.
Satzung vom 19. Juli 1994, geändert am 25. November 2003, geändert am 25. Mai 2004, geändert am 13. Dezember 2010.
Prof. Dr. Michael v. Engelhardt
Vorsitzender Förderverein Theater Erlangen
